(§ 146 ZPO) Begründet eine Verfahrenspartei ihre Säumnis eines Gerichtstermins damit, dass sie „hilflos in Wien umhergeirrt“ sei, weil sie die aus der Ladung angegebene Anschrift des Arbeits- und Sozialgerichts Wien nicht finden konnte und letztlich nach vergeblicher Befragung von Passanten die Suche eingestellt hätte, rechtfertigt dies selbst dann nicht die Wiedereinsetzung, wenn man von einer eher einfach strukturierten Persönlichkeit ausgeht. Es hätte jedenfalls die Möglichkeit bestanden, dem ASG Wien telefonisch eine allfällige Verspätung bekannt zu geben und sich ein Taxi zu nehmen, das wohl auch ohne genaue Adresse zum ASG Wien gefunden hätte. OLG Wien 05.06.2000, 8 Ra 142/00m.