(§ 146 ZPO) Ist nach einer ärztlichen Bestätigung durch die Erkrankung die Dispositionsfähigkeit des Geschäftsführers des Zustelladressaten eines Zahlungsbefehls ausgeschlossen, ist das Verschulden - selbst wenn er noch in der Lage gewesen wäre (telefonisch, per Fax, E-Mail oder per Boten), rechtzeitig für eine entsprechende Vertretungshandlung (durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Vertreter) zu sorgen, dies aber nicht getan hat - bei einer derartig schweren Erkrankung als nur leicht fahrlässig anzusehen. Dem Wiedereinsetzungswerber schadet daher ein solcher Fehler, der zwar allenfalls das Ausmaß einer entschuldbaren Fehlleistung übersteigt, gelegentlich jedoch auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft, nicht. OLG Wien 16.02.2000, 7 Ra 40/00d.