(§ 146 ZPO) Für einen Rechtsunkundigen muss es keineswegs erkennbar sein, dass der Beschluss über die Zurückweisung eines Einspruches gegen den Zahlungsbefehl, der kurz vor der Zustellung der Ladung an einen Zweitbeklagten erfolgt ist, und die Ladung des Zweitbeklagten getrennt zu betrachten sind, wenn insgesamt 3 Personen, nämlich eine Erwerbsgesellschaft und deren 2 Gesellschafter, geklagt wurden, so dass eine Versäumung des Einspruchs durch einen Wiedereinsetzungsantrag behoben werden kann. OLG Wien 29.05.2000, 7 Ra 143/00a.