(§ 146 ZPO) Geht ein Geschäftsführer bei einem zugestellten Zahlungsbefehl einerseits von einem nicht mehr geschuldeten, weil schon bezahlten Betrag, aus, so dass schon deshalb eine Abwehrhandlung auch aus Laiensicht umso mehr vorzunehmen gewesen wäre, um Nachteile, die auch jedem juristischen Laien verständlich sind, hintanzuhalten; holt er andererseits bei der gegebenen Unklarheit nicht sofort den Rat eines Rechtskundigen ein und achtet, selbst nachdem er doch einen diesbezüglichen Ratschlag erhalten hat, wiederum nicht auf die bereits abgelaufene Frist, ergibt sich aus dem Abweichen von der gebotenen Sorgfalt gegenüber einem „Vergleichsmenschen“ eine auffallende Sorglosigkeit, die einer Wiedereinsetzung entgegensteht. OLG Wien 28.09.2000, 7 Ra 278/00d.