(§ 72 Abs 1 AVG) Über ein Rechtsmittel, das gleichzeitig mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht wird, kann auch vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden, vermag dies auch mitunter als unzweckmäßig erscheinen. Für eine ausdehnende Interpretation des § 72 Abs 3 AVG ist (ganz abgesehen vom eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung) kein Raum. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt der Rechtsmittelbescheid nach § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. VwGH 20.10.1999, 99/08/0143. (Beschwerde abgewiesen)