(§ 71 Abs 1 Z 1 AVG) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Behauptung, die Hinterlegungsanzeige sei gar nicht zugestellt worden, was möglicherweise darauf zurückzuführen sei, dass es das dienstversehende Zustellorgan „mit der Ordnung nicht immer so genau halte“ und auch bereits mehrfach andere Sendungen zwar abgesandt, aber niemals zugestellt worden seien, läuft darauf hinaus, dass bereits beim Zustellvorgang ein Mangel unterlaufen ist, weshalb nicht von einer rechtswirksamen Zustellung gesprochen werden könnte. Ein Zustellmangel stellt aber kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. VwGH 03.04.2001, 95/08/0224. (Beschwerde abgewiesen)