(§ 71 AVG) Eine Partei bleibt im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der objektive Erklärungswert eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Beschwerdeverfahren durch die Partei eine andere Deutung erfahren soll.