(§ 63 Abs 3 AVG) Wurde eine Berufung bei der Berufungsbehörde und nicht bei der Erstbehörde eingebracht, entspricht die Bezeichnung des bekämpften Bescheides allein mit seiner Geschäftszahl nicht dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG. Dem gesetzlichen Erfordernis, den Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, in einer Weise zu bezeichnen, dass er unverwechselbar feststeht, ist auch dann nicht entsprochen, wenn die Berufungsbehörde allenfalls durch gedankliche Rückschlüsse aus der Geschäftszahl zur bescheiderlassenden Behörde gelangen könnte. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann aber einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bilden. VwGH 15.05.2000, 96/17/0377. (Beschwerde abgewiesen)