(§ 146 ZPO, § 17 Abs 2 ZustG) Wenn eine an der Eingangstür befestigte Hinterlegungsanzeige abhanden kommt und der Empfänger dadurch keine Kenntnis von der erfolgten Zustellung erlangt, kann dies einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Aus § 17 Abs 2 ZustG, wonach die Verständigung von der Hinterlegung auch an der Eingangstür angebracht werden kann, ergibt sich, dass ein Empfänger nicht zur Bereitstellung eines Briefkastens verpflichtet ist. OLG Wien 17.03.2000, 10 Ra 56/00d. (