(§ 46 Abs 1 VwGG) Ist ein Parteienvertreter dem Verbesserungsauftrag des VwGH nachgekommen und hat er die Übersendung der angeforderten und von ihm vorbereiteten Unterlagen einer verlässlichen Kanzlei überlassen, wurde der Auftrag von dieser aber nur teilweise, und zwar weisungswidrig, durchgeführt, wobei dieses Versehen der Angestellten bei der Kuvertierung unterlaufen ist, ist das weisungswidrige Verhalten der Angestellten des Parteienvertreters der Partei nicht zuzurechnen. Einem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben, weil die Kontrolle, ob eine zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten (hier: die Kuvertierung) auch tatsächlich ausführt, dem berufsmäßigen Parteienvertreter nicht mehr zumutbar ist. VwGH 27.04.2000, 2000/15/0028. (Antrag stattgegeben)