(§ 71 AVG) Die eigenmächtige Streichung eines Fristenvormerkes vor Ablauf der Frist durch einen Konzipienten ohne begleitende Kontrolle durch den Rechtsanwalt stellt ein grobes Organisations- und Überwachungsverschulden des Rechtsanwaltes dar, das einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist entgegensteht.
VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214