(§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1972, § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972) Es entspricht nicht der Verkehrsauffassung, für den Betrieb eines Ziviltechnikers mit einem Jahresumsatz von 4 bis 6 Mio S ein Flugzeug um rund 8 Mio S aus rein betrieblichen (wirtschaftlichen) Gründen, etwa der größeren Mobilität halber, anzuschaffen und damit die betrieblichen Reisen (hier: zu Baustellen nach Saudi-Arabien) durchzuführen. Hat der Steuerpflichtige, der selbst Pilot ist, mit der Haltung des eigenen Flugzeugs verbundene jährliche Kosten (ohne Berücksichtigung einer Abschreibung für außergewöhnliche wirtschaftliche bzw. technische Abnutzung) in der Größenordnung von rund 45% des Jahresumsatzes in Kauf genommen, können hiefür ausschließlich betriebliche Gründe nicht maßgebend gewesen sein, so dass die Kosten für das Flugzeug nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. VwGH 29.05.2001, 96/14/0069. (Beschwerde abgewiesen)