(§ 20 Abs 1 Z 3 EStG) Unter den dem Abzugsverbot unterliegenden Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu „repräsentieren“. Dies gilt auch für als den „geschäftlichen Gepflogenheiten entsprechend“ bezeichnete Zuwendungen eines Wirtschaftstreuhänders an nicht richterliches Personal diverser Gerichte sowie an Kriminalbeamte dafür, dass sie dem Steuerpflichtigen gelegentlich Amtswege ersparten und Unterlagen, die mit der Post schlecht zu befördern seien, brächten. Dass diese Aufwendungen allenfalls der Förderung des Berufes des Wirtschaftstreuhänders förderlich gewesen sein könnten, ändert nichts an dem grundsätzlichen Abzugsverbot derartiger Aufwendungen, wenn mit der jeweiligen Zuwendung an den öffentlich Bediensteten keine konkrete Leistung honoriert worden ist. VwGH 25.04.2001, 99/13/0221. (Beschwerde abgewiesen)