(§ 2, § 27 GSVG) Ein Gesellschafter einer OHG, dem sowohl als Gesellschafter als auch aufgrund seiner Gewerbeberechtigung als Marktfahrer Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben wurden, kann sich gegen die doppelte Beitragsvorschreibung nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, dass er das Marktfahrergewerbe als persönlich haftender Gesellschafter der OHG ausgeübt hat, da es nicht darauf ankommt, ob bzw. in welcher Eigenschaft der Versicherte das Gewerbe ausübt. Wesentlich für die Pflichtversicherung des Gesellschafters ist lediglich seine Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw. (im Falle der Personengesellschaft) die Eigenschaft des Versicherten als Gesellschafter und die Kammermitgliedschaft der Gesellschaft.