(§ 50 Abs 2 RAO) Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Beendigung seiner Kammermitgliedschaft nicht die Möglichkeit hatte, eine freiwillige Weiterversicherung einzugehen, und er daher seine Anwartschaft auf Leistungen der Versorgungseinrichtung trotz Entrichtung der Beiträge während einer langen Kammermitgliedschaft verlor, ohne je eine Versorgungsleistung in Anspruch genommen zu haben, rechtfertigt - mangels spezieller rechtlicher Grundlage in der Rechtsanwaltsordnung bzw. in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer - nicht sein Begehren auf Rückforderung dieser Beiträge. VwGH 29.06.2000, 96/01/0617. (Beschwerde abgewiesen)