(§ 146 Abs 2 Z 5 WTBG) Auch die neue, am 1. 12. 2000 vom Kammertag beschlossene und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr VII/2000 kundgemachte Satzung der Vorsorgeeinrichtung und Beitragsordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder scheint mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage gesetzwidrig zu sein.
VfGH 25.09.2001, B 378/01