(§ 2 Abs 1 BEinstG) Behauptet ein Antragsteller, dass seine Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen nach einem Unfall als unvollständige Querschnittslähmung zu qualifizieren sind, woraus sich in Zusammenhang mit weiteren Beeinträchtigungen eine Behinderung von 100% ergebe, ist aber selbst den von ihm zum Beweis vorgelegten neurologischen Gutachten nur entnehmbar, dass es zwar Hinweise auf ein Vorliegen der von ihm behaupteten inkompletten Querschnittslähmung gegeben habe, die objektiven neurologischen Ausfälle jedoch als gering zu bewerten sind und in dem für die Beurteilung des Grades der Behinderung maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben, kann der Behörde kein Verfahrensfehler zur Last gelegt werden, wenn sie einen einen Grad der Behinderung von 50% rechtfertigenden Leidenszustand nicht angenommen und damit die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten verneint hat. VwGH 27.07.2001, 97/08/0162. (Beschwerde abgewiesen)