(§ 1358 ABGB) Leistet ein Notar dafür Schadenersatz, dass er die Sicherung einer uneinbringlichen Darlehensforderung durch Bewirken der treuhändigen Verwahrung einer an den Schuldner ausgezahlten Gegenforderung unterlassen hat, geht die Darlehensforderung gemäß § 1358 ABGB bis zur Höhe der Schadenersatzleistung ex lege auf ihn über. Erfolgt die Schadenersatzzahlung durch die Haftpflichtversicherung des Notars, zahlt dieser aber einen Selbstbehalt an die Versicherung, geht die Forderung im Ausmaß dieses Selbstbehalts auf ihn über.