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§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 EStG

ARD 5270/25/2001 Heft 5270 v. 14.12.2001

(§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 EStG) Reisekosten sind immer dann zur Gänze nicht absetzbar, wenn bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle spielen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn an eine Geschäftsreise ein Urlaub angehängt wird, wobei geschäftliche Besprechungen der gänzlichen ertragsteuerlichen Aberkennung des Aufwandes nicht hinderlich sind. Den Reiseaufwendungen einer Autorin für französische Lehrbücher für selbst geplante Aufenthalte im frankophonen Ausland (in beliebten Tourismuszentren) ist daher schon aufgrund des Ausscheidens prozentuell differierender Privatanteile der Kosten durch die Steuerpflichtige eine private Mitveranlassung immanent. Gab die Steuerpflichtige weiters in ihren Erläuterungen zur Kostenaufstellung einer Reise bekannt, dass diese aufgrund des hohen Kostenaufwandes aus rein beruflicher Motivation nicht "machbar" gewesen wäre und demzufolge mit einem Urlaubsaufenthalt verbunden worden sei, ist die Reise nicht ausschließlich beruflich veranlasst und daher zur Gänze nicht abzugsfähig. FLD f. Wien, NÖ, Bgld¸ 04.07.2001, Senat II/9. (SWK 2001/1094, Heft 28)

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