(§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) In die einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung gewährten Pensionsansprüche kann durch die Betriebsvereinbarungspartner nicht mehr eingegriffen werden, so dass eine durch eine Änderung der Betriebsvereinbarung bewirkte Verschlechterung der Valorisierung der Pensionsleistungen nicht auf die bestehenden Ansprüche wirkt.
OGH 30.08.2001, 8 Ob A 78/01f