(§ 2 Abs 2, § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitnehmers in Geltung stehende Betriebsvereinbarung, die eine günstige Valorisierungsklausel zur Pensionsregelung beinhaltet, kann weder durch Kollektivvertragsänderungen noch durch eine andere Betriebsvereinbarung nachträglich verschlechtert werden.
OGH 23.05.2001, 9 Ob A 69/01i