(§ 90 ArbVG) Geben Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit der Aufhebung einer Regelung der besonderen Umrechnungskurse hinsichtlich der Auszahlung eines Teils ihrer Gehälter in einer anderen Währung als der des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, zu erkennen, wird die rechtswidrige Aufhebung dieser Regelung infolge des Versäumnisses, die Personalvertreter zur Aufhebung der Regelung der besonderen Umrechnungskurse nach Treu und Glauben anzuhören, nicht durch eine spätere stillschweigende Zustimmung der Vertretenen geheilt. EuGH 06.03.2001, Rs. T-192/99 , Fall Dunnett u.a.