(§ 7 AKG, § 40 Abs 1 Z 2 ASGG) Rechtsanwälte sind von der Bestimmung über den Rechtsschutz der Arbeiterkammern für ihre Mitglieder und die Vertretungsbefugnis ihrer Funktionäre vor Gericht trotz wirtschaftlicher Reflexwirkungen nicht rechtlich betroffen und daher zur Aufhebung des § 7 AKG 1992 iVm § 40 Abs 1 Z 2 ASGG nicht antragslegitimiert.
VfGH 12.06.2001, G 193, 194/01