(§ 82a lit d GewO) Ist ein Arbeitgeber mehrmals zur Bezahlung des ausständigen Lohns ermahnt worden und wurde seitens des Arbeitnehmers eine Nachfrist gesetzt, trifft den Arbeitgeber ausschließlich das Risiko, wenn der Arbeitnehmer am letzten Tag der Frist seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlässt, ohne sein fälliges Entgelt nochmals einzufordern. Der Arbeitnehmer ist daher keineswegs gezwungen, länger, also bis Dienstschluss, an der Arbeitsstätte zu verweilen. Der Arbeitgeber schafft durch die wiederholte Vorenthaltung des Entgelts bzw. verspätete Auszahlung einen rechtswidrigen Dauerzustand, weshalb der Austritt prinzipiell auch ohne Nachfristsetzung berechtigt gewesen wäre (vgl. OGH 8. 7. 1999, 8 Ob A 56/99i , ARD 5080/22/99). OLG Wien 26.07.2000, 7 Ra 140/00k.