(§ 15, § 26 Z 2 AngG) Setzt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unter Androhung des vorzeitigen Austrittes eine Nachfrist zur Zahlung des gesamten noch ausständigen Gehalts, ist aus einem Schreiben des Arbeitnehmers binnen laufender Frist, dass er das Arbeitsverhältnis nicht auflöse, keine Stundung der ausständigen Entgelte abzuleiten, da die Nichterklärung des Austrittes vor Ablauf der Nachfrist nicht einmal konkludent ein Einverständnis mit dem Entgeltrückstand begründet, zumal ein Austritt des Arbeitnehmers vor Ablauf der von ihm gesetzten Frist verfrüht gewesen wäre.