Mitteilung der Kommission über die Auslegung des gemeinschaftlichen Vergaberechts und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Vor allem bei der Ausführung, d.h. nach der Auftragsvergabe, könne ein öffentlicher Auftrag dem Auftraggeber als Mittel dienen, um die Verfolgung sozialer Zielsetzungen zu fördern, da er die Möglichkeit hat, den Auftragnehmer zur Einhaltung von Vertragsklauseln zu verpflichten, die sich auf die Ausführung des Auftrags beziehen und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein müssen. Als Beispiel sind Maßnahmen zugunsten bestimmter Personengruppen genannt oder die bevorzugte Beschäftigung benachteiligter Personen (so genannte positive Maßnahmen). KOM (2001) 566. (europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2001/com2001_0566de01.pdf)