(§ 1295 ABGB) Behauptet ein Arbeitgeber in einem Zivilprozess den Eintritt eines Schadens und beruft er sich zu dessen Beweis lediglich auf das zuvor in dieser Sache geführte Strafverfahren sowie auf das in diesem ergangene Sachverständigengutachten, ohne jedoch im Zivilverfahren selbst den Nachweis eines Schadenseintritts zu erbringen, reicht es zu einem Schadenersatzanspruch nicht aus, wenn dem Arbeitnehmer zwar ein rechtswidriges Verhalten durch das Zuwiderhandeln gegen eine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers nachgewiesen werden kann, nicht jedoch, dass er den Schaden schuldhaft zugefügt hat. ASG Wien 25.10.2000, 9 Cga 204/96a, Berufung erhoben.