(§ 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG, § 175 Abs 2 Z 2 ASVG) Ein Unfall, der sich auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (z.B. freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium oder Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorge-(Gesunden-)untersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung ereignet, steht unter Unfallversicherungsschutz, sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekannt gegeben wurde. Verletzt sich ein Arbeitnehmer aber auf dem Weg ins Krankenhaus, um sich dort im Rahmen einer Heilbehandlung einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, steht dieser Unfall auch dann nicht unter dem Versicherungsschutz gemäß § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG, wenn sich der Unfall aus Anlass einer Behandlung ereignete, die durch die bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen erforderlich wurde, weil das Aufsuchen der Behandlungsstätte während eines Krankenstandes nicht im notwendigen Zusammenhang mit einem Weg zum Arbeitsplatz erfolgt. OGH 24.04.2001, 10 Ob S 85/01z.