(§ 214 Abs 8, § 248 BAO) Beruft ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob überhaupt eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch besteht.