(§ 184 Abs 2 BAO) Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst die Schätzungsbefugnis der Behörde aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. VwGH 24. 9. 1996, 95/13/0214, ARD 4791/48/96). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage. VwGH 22.02.2000, 95/14/0077. (Beschwerde abgewiesen)