(§ 7 Abs 1 Wr. AbgO, § 9 Abs 1 BAO) Erbringt der zur Abgabenhaftung herangezogene Vertreter nicht den entsprechenden konkreten Nachweis, dass die Abgabenbehörde nicht schlechter als die übrigen Gläubiger behandelt worden ist, kann die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen.
VwGH 07.06.2001, 98/15/0075