(§ 9 Abs 1, § 80 BAO) Der Abgabenbehörde ist nur zumutbar, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides zur Befriedigung der Gläubiger verwertbares Vermögen zu greifen. Forderungen, die nur „mit einem entsprechenden Nachdruck“ (hier: im Ausland) einbringlich gemacht werden können, zählen grundsätzlich nicht zu einem derart verwertbaren Vermögen. VwGH 22.09.2000, 98/15/0148, 98/15/0147. (Beschwerden abgewiesen)