(§ 107, § 253b ASVG, § 2 Abs 1 Z 3 GSVG) Übernimmt der Bezieher einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer die Geschäftsführung einer GmbH, ist er ab diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung der Pension auch dann verpflichtet, wenn er aus dieser Geschäftsführung kein Entgelt bezieht oder gar nicht als Geschäftsführer tätig wird.
OGH 16.01.2001, 10 Ob S 156/00i