(§ 130 Abs 1 ASchG) Der Arbeitgeber hat zur Hintanhaltung von Übertretungen der Arbeitnehmer gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.