BMWA 24.10.2001
Durchführungsweisung zu § 30 AMFG und den näheren Bestimmungen über die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe
Die Terroranschläge vom 11. 9. 2001 in den USA haben in feststellbarer Weise fatale Auswirkungen für die unmittelbar betroffenen Wirtschaftszweige Hotellerie, Reisebüros und Luftverkehr. Die Anwendbarkeit des § 30 AMFG, d.h. die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen aus Anlass von Naturkatastrophen oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, ist daher für diese Branchen gegeben, wenn ein Zusammenhang von Umsatzeinbrüchen und Terrorfolgen plausibel gemacht werden kann.