(§ 1040, § 1041 ABGB) Hielt sich ein aus dem Arbeitsverhältnis entlassener Arbeitnehmer durch ein vermeintliches - aber letztlich formal ungültiges - Legat für berechtigt, die von ihm zunächst als Arbeitnehmer geführte Imbissstube (Würstelstand) nun als Inhaber weiterzuführen, und berief er sich dabei stets auf eine eigene Rechtsposition, wollte er ungeachtet des Umstandes, dass er das Geschäft unter gleichem Namen betrieb, eigene Geschäfte führen, so dass eine verbotswidrige Geschäftsführung iSd § 1040 ABGB nicht vorliegt. Durch den Gebrauch einer fremden Sache ist der Verwender jedoch verpflichtet, den ihm durch die Verwendung entstandenen Nutzen entsprechend zu vergüten. Dieser ist dabei regelmäßig mit jenem Betrag zu bemessen, den er sich durch die Verwendung erspart hat, so dass der Eigentümer in einem solchen Fall die Zahlung eines entsprechenden Benützungsentgelts verlangen kann. Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers des Würstelstandes führt zur Verpflichtung der Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts, das sich idR am gewöhnlichen Benützungsentgelt orientiert. OGH 11.07.2001, 9 Ob A 43/01s , in Abänderung von OLG Wien 15. 11. 2000, 7 Ra 282/00t, ARD 5206/14/2001.