(§ 133 Abs 2 ASVG, 87 ASGG) Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sind die Regeln des so genannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Wird der Anscheinsbeweis als nicht zulässig erachtet, da kein Tatbestand mit typischem formelhaften Geschehensablauf angenommen werden kann, weil die beim Versicherten aufgetretenen Symptome neben der Möglichkeit einer Amalgamunverträglichkeit auch zahlreiche andere Ursachen haben können, liegt darin keine unrichtige rechtliche Beurteilung und es kann auch nicht von der medizinischen Notwendigkeit einer das Kostenersatzbegehren des Versicherten rechtfertigenden Zahnbehandlung ausgegangen werden. OGH 20.03.2001, 10 Ob S 31/01h . (