(§ 914 ABGB) Im normalen Sprachgebrauch bedeutet eine 8%ige Zinsenklausel in Zusammenhang mit einer Forderung aufgrund eines Zahlungsverzuges eine lineare Verzinsung ohne Kapitalisierung der Zinsen. Der von diesem Sinn abweichende Wille einer Partei ist aufgrund der Vertrauenstheorie nicht maßgeblich. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung eines Ausdruckes ist dieser so zu verstehen, wie ihn ein verständiger objektiver Empfänger verstehen musste. Nur ein vom objektiven Erklärungswert abweichender übereinstimmender Parteiwille geht diesem vor („falsa demonstratio non nocet“). Ein übereinstimmender Parteiwille, „8%“ als Zinseszinsenregelung zu verstehen, besteht aber nicht. ASG Wien 18.07.2000, 12 Cga 100/99h, Berufung erhoben.