(§ 22 Z 1 lit b, § 23 EStG) Beschränkt sich die Tätigkeit eines Sachverständigen für Verkehrswesen (und Schifffahrt) im Wesentlichen auf die Verwertung allgemein bekannter physikalischer Gesetze, auf rein logische Überlegungen und auf die maßstabgetreue Verfassung von Plänen aufgrund selbst durchgeführter Vermessungen, ist diese nicht ziviltechnikerähnlich. Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind daher nicht als Einkünfte aus selbständiger, sondern aus gewerblicher Tätigkeit zu qualifizieren.