(§ 4 Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG) Hat ein Post-Graduate-Stipendiat in einem Forschungszentrum die Freiheit, sich bei bestimmten Arbeitsgebieten länger aufzuhalten, als dies unter dem Gesichtspunkt der Betriebserfordernisse nötig wäre, wenn er es für seinen persönlichen Lernfortschritt erforderlich hält, und verfügt er bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb über größere Freiheiten als die ständigen Mitarbeiter des Betriebes, überwiegen die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit, so dass von keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG und § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist. Daran kann auch die tatsächliche Dauer des Stipendiums von über 11 Jahren nichts ändern, wenn die Verlängerung des Stipendiums auf Wunsch des Stipendiaten hin vorgenommen wurde und daher zumindest überwiegend in seinem Interesse und nicht im Interesse des Forschungszentrums gelegen ist. VwGH 30.05.2001, 99/08/0090. (Beschwerde abgewiesen)