(§ 10 Abs 2 MSchG) Die Bekanntgabe einer Schwangerschaft am Tag nach der definitiven Kenntniserlangung hat nicht den Verlust des Kündigungsschutzes zur Folge. Die Bekanntgabe ist rechtzeitig, wenn sie unmittelbar (unverzüglich und sofort) nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Es muss ein enger zeitlicher Konnex zwischen der positiven Kenntniserlangung der Schwangerschaft und der Bekanntgabe derselben an den Arbeitgeber bestehen, ohne dass die Anforderungen überspitzt werden dürfen. Auch eine zulässige schriftliche Bekanntgabe wäre nach den üblichen Beförderungszeiten dem Arbeitgeber nicht früher zugegangen. OGH 10.01.2001, 9 Ob A 269/00z .