(§ 10 Abs 2 MSchG) Die Bestimmung des § 10 Abs 2 MSchG, wonach die Bekanntgabe einer Schwangerschaft nach Ablauf von 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung auch dann noch rechtzeitig ist, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird, gilt auch für die Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft, so dass der Kündigungsschutz gewahrt bleibt, wenn eine Arbeitnehmerin die ärztliche Bestätigung sofort nach Wegfall ihrer - unverschuldeten - Unkenntnis über die Nachweispflicht vorlegt.