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§ 1325 ABGB, § 333 Abs 1 ASVG

ARD 5257/33/2001 Heft 5257 v. 24.10.2001

(§ 1325 ABGB, § 333 Abs 1 ASVG) Bleiben infolge des Haftungsausschlusses, der für alle, auch immateriellen, Körperschäden (insbesondere Schmerzen) gilt, die Ansprüche eines vom Arbeitgeber oder Aufseher im Betrieb fahrlässig durch Arbeitsunfall körpergeschädigten Arbeitnehmers auf die Leistungen der Unfallversicherung und allenfalls anderer Versicherungsträger begrenzt, fehlt für die Feststellung, der Arbeitgeber bzw. der Aufseher im Betrieb hafte für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus diesem Arbeitsunfall, die gesetzliche Grundlage. OLG Wien 28.06.2000, 9 Ra 51/00m, Revision unzulässig.

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