(Art I § 1 StruktVG, § 2 Abs 1 UmwG) Eine verschmelzende „Umwandlung“ einer GmbH mit ihrer Alleingesellschafterin, wie sie durch § 2 Abs 1 Umwandlungsgesetz (UmwG), BGBl 1954/187, ermöglicht wird, stellt sachlich nur einen Fall der „Verschmelzung“ dar. Verschmelzungsakte nach § 2 Abs 1 UmwG, sind der Bestimmung des Art I § 1 Abs 1 Strukturverbesserungsgesetz (StruktVG) zu subsumieren, weil die genannte Bestimmung den Umstand einer Verschmelzung nach den „Bestimmungen eines anderen Bundesgesetzes“ nun einmal als Tatbestandsvoraussetzung formuliert, wobei dies keine „interpretative Vergewaltigung dieser Gesetzesstelle“ darstellt. VwGH 03.05.2000, 99/13/0261. (Beschwerde abgewiesen)