(§ 23 Abs 1 UmgrStG) Das Übertragen der Mitunternehmeranteile durch sämtliche Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft auf eine neue Mitunternehmerschaft setzt bei jedem Übertragenden nach § 23 Abs 1 UmgrStG das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes voraus. Wird demgegenüber der einen positiven Verkehrswert aufweisende Betrieb der Mitunternehmerschaft auf eine neue Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten übertragen, liegt kein Anwendungshindernis für Art IV UmgrStG vor. BMF 16.07.2001.