(§ 93 EStG, § 8 Abs 2 KStG) Einer Kapitalgesellschaft bei der Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind idR als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten und unterliegen daher als verdeckte Gewinnausschüttungen der Kapitalertragsteuer. Auch bedeutet eine fehlende Zeichnungsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den Konten der angeblichen Subfirmen noch nicht die fehlende Rückflussmöglichkeit der Beträge an den Gesellschafter-Geschäftsführer. VwGH 19.07.2000, 97/13/0241, 97/13/0242. (Beschwerde abgewiesen)