(§ 42 Abs 4 InvFG, Art 140 B-VG) Da die Kreditinstitute die Möglichkeit haben, als Abfuhr- und Haftungsverpflichtete für die Sicherungsbesteuerung bei ausländischen Investmentfonds schon während des laufenden Jahres durch Unterlassung der Steuerabfuhr bei gleichzeitiger Offenlegung gegenüber der Abgabenbehörde die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides ohne Gefahr einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung zu erwirken, ist ein Individualantrag zur Aufhebung der Sicherungsbesteuerung bei ausländischen Investmentfonds unzulässig.