(§ 9 Abs 2, § 10 AlVG) Ist bei der Gehaltsverhandlung über eine konkret zugewiesene Beschäftigung, die nach der Stellenbeschreibung nach Qualifikation und Berufserfahrung entlohnt werden soll, der Gehaltswunsch situationsangepasst, stellt der Umstand, dass er über dem Mindestlohn des Kollektivvertrages liegt, noch keine Vereitelung dar.
VwGH 18.10.2000, 98/08/0392