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§ 9 Abs 1, § 10 AlVG

ARD 5256/17/2001 Heft 5256 v. 19.10.2001

(§ 9 Abs 1, § 10 AlVG) Es steht nicht im freien Belieben des AMS, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme (hier: Aktivierungsmaßnahme für Langzeitarbeitslose mit Bewerbungstraining) teilzunehmen, liegt daher nur dann vor, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und der Arbeitslose nach Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung die Teilnahme an der Maßnahme ohne triftigen Grund ablehnt.

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