(§ 38, § 27 Z 4 AngG) Liegt es angesichts der Art des Vergehens eines Arbeitnehmers (hier: regelmäßiges Zuspätkommen) in der Hand des Arbeitgebers, für die Entlassung einen ihm besonders günstig gelegenen Zeitpunkt zu wählen, und wurde diese Möglichkeit auch offenkundig gezielt genützt, erscheint es unter Berücksichtigung dieser Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers, die ihm gegenüber einer „normalen“ Kündigung nur Vorteile bringt, unbillig, dem Arbeitnehmer auch nur einen Teil der für den Fall einer gerechtfertigten Entlassung bedungenen Konventionalstrafe aufzuerlegen. Da im vorliegenden Fall auch das Verschulden des Arbeitnehmers an der Entlassung insoweit gering war, als er auf vorhergehende monatelange Duldung seines Verhaltens verweisen konnte, konnte die Konventionalstrafe im Rahmen der richterlichen Mäßigung zur Gänze erlassen werden. ASG Wien 21.12.2000, 29 Cga 103/00d, Berufung erhoben.